Hallo Leute,
ich bekomme seit knapp 2 Jahren auch eine Rente aus Deutschland wegen voller Erwerbsminderung. Bin ich dadurch automatisch in Deutschland pflichtversichert,(krankenversichert) auch wenn ich dort nicht einmal einen 2. Wohnsitz habe? Oder nur ueber KELA? Es wäre ganz interessant das zu wissen bzw wäre sehr gut fuer mich, wenn ich auch in Deutschland einen Arzt konsultieren möchte. Gaaaaaaaaaaaaanz kleine Frage noch, muss ich persönlich auf dem deutschen Einwohnermeldeamt erscheinen, um einen 2. Wohnsitz zu melden? Danke schon mal im voraus fuer Euere Antworten!
Rente aus Deutschland
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Re: Rente aus Deutschland
Mit der europäischen Krankenversicherungskarte von Kela solltest du auch jederzeit einen Arzt in Deutschland aufsuchen dürfen, wenn du dort unterwegs bist:
http://saksalaiset.fi/forum/viewtopic.php?f=4&t=2574
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Re: Rente aus Deutschland
Danke Fax!
Ich habe nur vergessen dazuzuschreiben, dass es sich um keinen Notfall handelt, d. h. mit der EU Krankenkassenkarte komme ich nicht weit. Ich dachte daran, wenn ich wieder mal in Deutschland bin, dort einen Arzt aufzusuchen, um mir helfen zu lassen, nachdem hier leider seit Jahren nur rumgegurkt wird.
Ich habe nur vergessen dazuzuschreiben, dass es sich um keinen Notfall handelt, d. h. mit der EU Krankenkassenkarte komme ich nicht weit. Ich dachte daran, wenn ich wieder mal in Deutschland bin, dort einen Arzt aufzusuchen, um mir helfen zu lassen, nachdem hier leider seit Jahren nur rumgegurkt wird.
- Peter
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Re: Rente aus Deutschland
Es ist ein Kreuz mit den Krankenkassen. Ja, bereits im Jahr 2004 wurde die Europäische Krankenversichertenkarte (European Health Insurance Card - EHIC) eingeführt. Sie ersetzt den bisher in Krankheitsfällen im Ausland üblichen "Auslandskrankenschein" (z.B. das Formular E111).
Zitat DAK: „Mit dieser Karte können gesetzlich Krankenversicherte aus Deutschland im EU-/EWR-Ausland und der Schweiz oder Anspruchsberechtigte aus diesen Staaten in Deutschland sofort einen Leistungserbringer (z.B. Arzt, Zahnarzt) aufsuchen, ohne vorher Kontakt mit einer Krankenkasse aufgenommen haben zu müssen, wie dies bei Anspruchsberechtigten aus den bilateralen Abkommensstaaten (z.B. Türkei) immer noch der Fall ist. Anspruchsberechtigte aus den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz wählen die Krankenkasse, die die Leistungen aushilfsweise zur Verfügung stellen soll, unmittelbar beim Leistungserbringer. Die Wahl wird auf einem hierfür vorgesehenen mehrsprachigen Vordruck durch Unterschrift erklärt.“
Soweit die Theorie. Leider scheint es bei der Abrechnung zwischen den Leistungserbringern und Kostenträgern große Differenzen und Unklarheiten zu geben, was in der Praxis dazu führt, dass der im Ausland konsultierte Arzt nicht selten eine Behandlung auf Abrechnung mit der EHIC-Card verweigert und nur auf bar cash behandelt. Das ist nicht rechtens und verstößt gegen die EU-Vereinbarungen. Aber was hilfst, Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge.
Meine Hausärztin begründet diese Verweigerungshaltung vieler Ärzte damit, dass diese von der Krankenkasse nur die mit der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbarten Sätze für jede Behandlungsform abrechnen kann. Wenn nun die in Anspruch genommene Krankenkasse diese Forderung an den ausländischen Leistungsträger (beispielsweise KELA) weiterreicht und von dort einen geringeren Satz erstattet bekommt, bleibt der behandelnde Arzt mit einem Teil seiner Forderungen auf der Strecke. Zudem ist es für den behandelnden Arzt ärgerlich, dass er seine Leistungen erst erstattet bekommt, wenn der ausländische Leistungsträger die Behandlungskosten erstattet hat. Genau so handeln auch Ärzte in anderen Ländern.
Ich musste wiederholt einen HNO-Arzt in Dänemark und auf Korsika in Anspruch nehmen (Folge vom Tauchen). Abrechnung mit Formular E111 bzw. EHIC-Card? Pustekuchen! Die Behandlungen erfolgten jeweils nur gegen bar. Ich ließ mir jeweils eine spezifizierte Rechnung ausstellen und rechnete dann jeweils selbst mit meiner KV ab. Da erhielt ich jeweils nur ca. 50% meiner Vorausleistungen erstattet. Den Differenzbetrag erstattete mir dann jeweils die Reisekrankenversicherung des ADAC.
Fazit: EU-Bestimmungen helfen niemanden, wenn sie am Ende der Kette nicht umgesetzt werden.
Zitat DAK: „Mit dieser Karte können gesetzlich Krankenversicherte aus Deutschland im EU-/EWR-Ausland und der Schweiz oder Anspruchsberechtigte aus diesen Staaten in Deutschland sofort einen Leistungserbringer (z.B. Arzt, Zahnarzt) aufsuchen, ohne vorher Kontakt mit einer Krankenkasse aufgenommen haben zu müssen, wie dies bei Anspruchsberechtigten aus den bilateralen Abkommensstaaten (z.B. Türkei) immer noch der Fall ist. Anspruchsberechtigte aus den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz wählen die Krankenkasse, die die Leistungen aushilfsweise zur Verfügung stellen soll, unmittelbar beim Leistungserbringer. Die Wahl wird auf einem hierfür vorgesehenen mehrsprachigen Vordruck durch Unterschrift erklärt.“
Soweit die Theorie. Leider scheint es bei der Abrechnung zwischen den Leistungserbringern und Kostenträgern große Differenzen und Unklarheiten zu geben, was in der Praxis dazu führt, dass der im Ausland konsultierte Arzt nicht selten eine Behandlung auf Abrechnung mit der EHIC-Card verweigert und nur auf bar cash behandelt. Das ist nicht rechtens und verstößt gegen die EU-Vereinbarungen. Aber was hilfst, Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge.
Meine Hausärztin begründet diese Verweigerungshaltung vieler Ärzte damit, dass diese von der Krankenkasse nur die mit der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbarten Sätze für jede Behandlungsform abrechnen kann. Wenn nun die in Anspruch genommene Krankenkasse diese Forderung an den ausländischen Leistungsträger (beispielsweise KELA) weiterreicht und von dort einen geringeren Satz erstattet bekommt, bleibt der behandelnde Arzt mit einem Teil seiner Forderungen auf der Strecke. Zudem ist es für den behandelnden Arzt ärgerlich, dass er seine Leistungen erst erstattet bekommt, wenn der ausländische Leistungsträger die Behandlungskosten erstattet hat. Genau so handeln auch Ärzte in anderen Ländern.
Ich musste wiederholt einen HNO-Arzt in Dänemark und auf Korsika in Anspruch nehmen (Folge vom Tauchen). Abrechnung mit Formular E111 bzw. EHIC-Card? Pustekuchen! Die Behandlungen erfolgten jeweils nur gegen bar. Ich ließ mir jeweils eine spezifizierte Rechnung ausstellen und rechnete dann jeweils selbst mit meiner KV ab. Da erhielt ich jeweils nur ca. 50% meiner Vorausleistungen erstattet. Den Differenzbetrag erstattete mir dann jeweils die Reisekrankenversicherung des ADAC.
Fazit: EU-Bestimmungen helfen niemanden, wenn sie am Ende der Kette nicht umgesetzt werden.
Re: Rente aus Deutschland
Hallo Rotkäpchen,
wenn Du in Deutschland nicht in eine Krankenkasse zahlst hast Du keine rechte dort.
Kela hat jetzt eine Auslandskarte die Du Dir von dort holen mußt ,oder beantragen.
Wie es mit der Abrechnung ist weiß ich nicht.
Soweit mir bekannt ist muß man im Ausland die Rechnungen bezahlen und am Wohnort die Rechnung einreichen.
Wenn Du keine Adresse in Dt. hast bekommst Du auch keinen Zweitenwohnsitz, so kenne ich das.
Grüsse Eddie
wenn Du in Deutschland nicht in eine Krankenkasse zahlst hast Du keine rechte dort.
Kela hat jetzt eine Auslandskarte die Du Dir von dort holen mußt ,oder beantragen.
Wie es mit der Abrechnung ist weiß ich nicht.
Soweit mir bekannt ist muß man im Ausland die Rechnungen bezahlen und am Wohnort die Rechnung einreichen.
Wenn Du keine Adresse in Dt. hast bekommst Du auch keinen Zweitenwohnsitz, so kenne ich das.
Grüsse Eddie
Re: Rente aus Deutschland
Nein, siehe meinen ersten Link in diesem Thema.eddie hat geschrieben:Wie es mit der Abrechnung ist weiß ich nicht.
Soweit mir bekannt ist muß man im Ausland die Rechnungen bezahlen und am Wohnort die Rechnung einreichen.
- Peter
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Re: Rente aus Deutschland
Verlassen würde ich mich da auf gar nichts. Viele EU-Bestimmungen kann man in der Pfeife rauchen, weil die am grünen Tisch halbherzig entwickelt wurden aber nicht umgesetzt werden. Wer sich mit einer europäischen Versicherungskarte der KELA (oder einer entsprechenden Karte eines anderen EU-Staates) in Deutschland ärztlich behandeln lassen will muss damit rechnen, in der Arztpraxis abgewiesen zu werden. Der Arzt ist lediglich verpflichtet, nicht aufschiebbare Notfälle zu behandeln, die er dann über eine beliebige deutsche KV abrechnet, die wiederum das Arzthonorar von der KELA einfordert. Nicht aufschiebbare Notfallbehandlungen sind z.B. Erstversorgung nach einem Unfall, Herzinfarkt, Schlaganfall, Anfall o. dergl. Alle anderen Patienten, die evtl. einen Notfall darstellen aber eine Behandlung nicht zwingend hier und jetzt erforderlich machen kann und darf er abweisen mit dem Hinweis, sich im Heimatland oder in einer Klinik notfallmäßig behandeln zu lassen. So verfahren in aller Regel unsere Ärzte auch mit ihren deutschen Patienten wenn beispielsweise das Wartezimmer voll ist und in den nächsten Tagen kein freier Behandlungstermin vergeben werden kann.
Vorsorge- und Routineuntersuchungen, Gesundheitschecks, geplante (ambulante) Operationen oder auch zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen, Versorgung mit Zahnersatz (Kronen, Brücken, Inlays) werden von im Ausland versicherten Bürgern auch bei Vorlage einer europäischen Versicherungskarte in der Regel nicht vorgenommen. Den Grund schilderte ich bereits. Der behandelnde Arzt muss damit rechnen, dass er/sie auf einem Teil der Kosten hängenbleibt oder ganz in die Röhre guckt, wenn der im Ausland Versicherte auf eine hier in Anspruch genommene Behandlung oder Vorsorgeuntersuchung in seinem Herkunftsland gar keinen Anspruch hat oder die mit der KV verhandelten Arzthonorare für bestimmte Behandlungen dort niedriger sind. Der Patient wird in aller Regel eine solche Behandlung privat verauslagen müssen. Nach Rückkehr in sein Herkunftsland kann er versuchen, die Kosten bei seiner KV (KELA) einzufordern.
Vorsorge- und Routineuntersuchungen, Gesundheitschecks, geplante (ambulante) Operationen oder auch zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen, Versorgung mit Zahnersatz (Kronen, Brücken, Inlays) werden von im Ausland versicherten Bürgern auch bei Vorlage einer europäischen Versicherungskarte in der Regel nicht vorgenommen. Den Grund schilderte ich bereits. Der behandelnde Arzt muss damit rechnen, dass er/sie auf einem Teil der Kosten hängenbleibt oder ganz in die Röhre guckt, wenn der im Ausland Versicherte auf eine hier in Anspruch genommene Behandlung oder Vorsorgeuntersuchung in seinem Herkunftsland gar keinen Anspruch hat oder die mit der KV verhandelten Arzthonorare für bestimmte Behandlungen dort niedriger sind. Der Patient wird in aller Regel eine solche Behandlung privat verauslagen müssen. Nach Rückkehr in sein Herkunftsland kann er versuchen, die Kosten bei seiner KV (KELA) einzufordern.
Das ist so ein typischer Fall, bei dem jeder Arzt in Deutschland nur auf Privatbasis, also bar cash behandeln wird.Rotkäppchen hat geschrieben: ... Ich habe nur vergessen dazuzuschreiben, dass es sich um keinen Notfall handelt, d. h. mit der EU Krankenkassenkarte komme ich nicht weit. Ich dachte daran, wenn ich wieder mal in Deutschland bin, dort einen Arzt aufzusuchen, um mir helfen zu lassen, nachdem hier leider seit Jahren nur rumgegurkt wird.