Der Informationsaustausch mit den Finanzämtern der EU sowie mit den Ländern, mit welchen Finnland Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist wegen der einsetzenden europäischen Steuerharmonisierung immer reger. Ansprechbehörde in
Einzelrechtssachen ist in Finnland Verohallitus/Oberste Finanzverwaltung), in D das Bundesamt für Finanzen, in CH die Eidg. Steuerverwaltung, (Österreich?). Von diesen aus geht es den Dienstweg weiter an die zuständigen Finanzämter in den Bundesländern bzw. Kantonen bzw. Verovirastos der finnischen Provinzen). Für
normale Rückerstattungsanträge (MWSt-Rückerstattungen von Firmen, Quellensteuern auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen usw.) wendet man sich direkt an die zuständigen Finanzämter in den Ländern, wo die Besteuerung erfolgt ist. Die Botschaften in Finnland geben hierzu nähere Auskunft. Die Finanzämter schon vieler Länder haben für Rückerstattungen Formulare, die im Internet heruntergeladen werden können. (Schweizer laden hierzu bei
http://www.estv.admin.ch den Snapform Viewer herunter, ein Pendant zum Acrobat Reader). Beim zuständigen Verotoimisto müssen natürliche Personen das Formular mit Stempel bestätigen lassen, dass man in Finnland steuerpflichtig ist. Für MWSt-Rückführungen ist dies nicht erforderlich, da ein europäisches VAT-Register besteht.
Der automatische Informationsaustausch unter den EU-Finanzämtern ist ein erklärtes Ziel. Bei den Banken funktioniert dies ja schon. Auf Anfrage geben die EU-Finanzämter einander jede Auskunft in Steuersachen. Übersetzungskosten für
normale Steuererklärungsanlagen dürften keine anfallen (fordert sie das Finanzamt an, so sind sie auch abzugsberechtigt, andernfalls wäre ein Steuerschuldner andern gegenüber benachteiligt). Größere Banken liefern solche Unterlagen auf Wunsch auch auf Englisch, und diese werden vom finnischen Finanzamt heutzutage in der Regel anerkannt.